Der European Accessibility Act (EAA) für Onlineshops

Der European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882, erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, und nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von seinen Barrierefreiheitsanforderungen aus. Für den elektronischen Geschäftsverkehr verlangt er barrierefreie Websites und Apps, barrierefreie Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung sowie eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

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Was ist der European Accessibility Act?

Der European Accessibility Act (EAA) ist eine EU-Richtlinie. Sie legt Barrierefreiheitsanforderungen für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen fest. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) stehen auf dieser Liste.

Im EU-Recht
Richtlinie (EU) 2019/882
Datum
Nationale Vorschriften anzuwenden ab
In Deutschland
Das BFSG

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882

Details: vollständiger Titel, Veröffentlichung und nationale Gesetze

Der European Accessibility Act (EAA) ist eine EU-Richtlinie. Sie legt Barrierefreiheitsanforderungen für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen fest. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) stehen auf dieser Liste. Ihr vollständiger Titel lautet Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 7. Juni 2019.

Nach Artikel 31 der Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat die nötigen nationalen Vorschriften bis zum 28. Juni 2022 erlassen und veröffentlichen und sie ab dem 28. Juni 2025 anwenden. In Deutschland setzt das BFSG die Richtlinie um. Die Abschnitte gegen Ende dieses Ratgebers beschreiben das BFSG und die Gesetze, mit denen Dänemark, Frankreich und Spanien den EAA umgesetzt haben.

Gilt der EAA für meinen Onlineshop?

Ob die Anforderungen des EAA für einen Shop gelten, hängt davon ab, wie die Richtlinie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert, und von der Ausnahme für Kleinstunternehmen. Der EAA erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 32.

Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden

Artikel 3 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2019/882: die Definition der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 30

Details: der Geltungsbereich, die Definition und was dieser Ratgeber nicht beurteilt

Der EAA erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 32, die weiter unten beschrieben sind (Artikel 2 Absatz 2). Ob die Anforderungen für einen Shop gelten, hängt von zwei Dingen ab: davon, wie die Richtlinie diese Dienstleistungen definiert, und von der Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Artikel 3 Nummer 30 definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sinngemäß als Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und über auf Mobilgeräten angebotene Dienste elektronisch erbracht werden, auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers und mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag zu schließen.

Die Definition knüpft an den Abschluss eines Verbrauchervertrags an. Ob ein bestimmtes Unternehmen darunterfällt, beurteilt dieser Ratgeber nicht. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen, wie der nächste Abschnitt erklärt.

Ist ein kleiner Onlineshop ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des EAA an Dienstleistungen ausgenommen, ebenso von den Pflichten, die damit zusammenhängen (Artikel 4 Absatz 5). Andere Unternehmen, auch kleine und mittlere, nennt diese Ausnahme nicht.

Kleinstunternehmen und KMU nach den Definitionen in Artikel 3 des EAA
Bedingung Kleinstunternehmen Kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)
Beschäftigte Personen Weniger als 10 Weniger als 250
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme Umsatz höchstens 2 Millionen Euro oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro Umsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Bilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro
In der Ausnahme für Dienstleistungserbringer genannt (Artikel 4 Absatz 5) Ja Nein

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 4 Absatz 5

Details: die Ausnahme, die Definition und was die Richtlinie zu Kleinstunternehmen sagt

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des EAA an Dienstleistungen ausgenommen, ebenso von den Pflichten, die damit zusammenhängen (Artikel 4 Absatz 5). Andere Unternehmen, auch kleine und mittlere, nennt diese Ausnahme nicht.

Ein Kleinstunternehmen erfüllt nach Artikel 3 Nummer 23 zwei Bedingungen: Es beschäftigt weniger als 10 Personen, und sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme liegt bei höchstens 2 Millionen Euro. Im selben Artikel sind auch kleine und mittlere Unternehmen definiert, und diese Definition schließt Kleinstunternehmen aus.

Erwägungsgrund 72 der Richtlinie hält fest, dass zwar einige Kleinstunternehmen von ihren Pflichten ausgenommen sind, alle Kleinstunternehmen aber ermutigt werden sollten, Dienstleistungen zu erbringen, die ihren Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Artikel 4 Absatz 6 verlangt von den Mitgliedstaaten, Kleinstunternehmen Leitlinien und Hilfsmittel bereitzustellen, die sie gemeinsam mit den betroffenen Interessengruppen entwickeln.

Seit wann gilt der EAA, und gibt es eine Übergangszeit?

Seit dem 28. Juni 2025: Diesen Tag bestimmt Artikel 31 des EAA als Datum, ab dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften anwenden, und nach Artikel 2 Absatz 2 sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst, die danach für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Die Übergangsbestimmungen in Artikel 32 betreffen bereits eingesetzte Produkte, bestehende Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals.

Termine im European Accessibility Act

  1. Datum der Richtlinie (EU) 2019/882

    Titel der Richtlinie

  2. Veröffentlichung im Amtsblatt, L 151, Seiten 70 bis 115

    Amtsblatt

  3. Frist für die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen

    Artikel 31

  4. Ab diesem Datum wenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften an; erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die danach für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden

    Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 31

  5. Ende der Übergangszeit für Produkte, die Dienstleistungserbringer rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben

    Artikel 32

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32

Details: Artikel 31 und die drei Übergangs­bestimmungen in Artikel 32

Artikel 31 bestimmt den 28. Juni 2025 als Datum, ab dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften anwenden. Nach Artikel 2 Absatz 2 sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst, die nach diesem Datum für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.

Die Übergangsbestimmungen in Artikel 32 betreffen drei Fälle:

  • Bis zum 28. Juni 2030 dürfen Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiter mit Produkten erbringen, die sie vor diesem Datum rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben.
  • Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, bis sie auslaufen, höchstens aber fünf Jahre ab dem 28. Juni 2025.
  • Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass Selbstbedienungsterminals, die Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, höchstens aber 20 Jahre ab ihrer Inbetriebnahme.

Diese Regeln betreffen Produkte, die bereits im Einsatz sind, bestehende Dienstleistungsverträge und Selbstbedienungsterminals. Wie sie sich auf einen bestimmten Shop auswirken, beurteilt dieser Ratgeber nicht.

Was verlangt der EAA von einem Onlineshop?

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr stehen die Barrierefreiheitsanforderungen des EAA in Anhang I: barrierefreie Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienste, Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen, sofern der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, und barrierefreie Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung. Artikel 13 legt zusätzlich Pflichten für Dienstleistungserbringer fest.

Anforderungen aus Anhang I des EAA, die einen Onlineshop betreffen

  • Abschnitt III

    Website und App

    Websites, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, und auf Mobilgeräten angebotene Dienste werden auf einheitliche und angemessene Weise barrierefrei gestaltet

  • Abschnitt IV, Buchstabe g, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

    Informationen zur Barrierefreiheit des Angebots

    Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen werden bereitgestellt, sofern der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt

  • Abschnitt IV, Buchstabe g, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

    Identifizierung, Sicherheit und Zahlung

    Die Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung sind barrierefrei, wenn sie als Teil einer Dienstleistung und nicht eines Produkts bereitgestellt werden

  • Abschnitt IV, Buchstabe g, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

    Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Zahlungsdienste

    Sie werden nach den vier Prinzipien bereitgestellt, die Abschnitt III nennt

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13, Anhang I

Details: welche Abschnitte von Anhang I gelten, und die Pflichten nach Artikel 13

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr stehen die Barrierefreiheitsanforderungen des EAA in Anhang I der Richtlinie. Nach Artikel 4 Absatz 3 gilt Abschnitt III von Anhang I für Dienstleistungen allgemein, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten. Abschnitt IV gilt für alle Dienstleistungen und enthält unter Buchstabe g einen eigenen Punkt zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Nach Anhang I Abschnitt III sind Websites, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, und auf Mobilgeräten angebotene Dienste auf einheitliche und angemessene Weise barrierefrei zu gestalten. Dafür nennt der Abschnitt vier Prinzipien. Es sind dieselben vier, nach denen die WCAG ihre Erfolgskriterien ordnen. Buchstabe g von Abschnitt IV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr Anforderungen an Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen sowie an Identifizierung, Sicherheit und Zahlung (Anhang I).

Über die Anforderungen selbst hinaus legt Artikel 13 Pflichten für Dienstleistungserbringer fest:

  • Sie gestalten und erbringen ihre Dienstleistungen nach den Barrierefreiheitsanforderungen.
  • Sie haben Verfahren eingerichtet, damit die Dienstleistung die Anforderungen weiterhin erfüllt. Dabei berücksichtigen sie Änderungen an der Dienstleistung, an den Anforderungen und an den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage erklärt wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
  • Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, ergreifen sie die nötigen Korrekturmaßnahmen. Sie informieren unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, und geben dabei an, was nicht erfüllt ist und welche Korrekturmaßnahmen sie ergriffen haben.
  • Sie erstellen Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und veröffentlichen sie (siehe nächster Abschnitt).

Was muss ein Shop seinen Kundinnen und Kunden über die Barrierefreiheit mitteilen?

Nach dem EAA beschreiben Dienstleistungserbringer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationen werden der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zugänglich gemacht, auch in einer Form, die für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist.

Anhang V nennt, soweit zutreffend, unter anderem diese Angaben:
  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten;
  2. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Dienstleistung nötig sind;
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen aus Anhang I erfüllt.

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 13 und Anhang V

Details: wie lange die Informationen aufbewahrt werden, die Richtlinie 2011/83/EU und die Erklärung zur Barrierefreiheit

Nach dem EAA beschreiben Dienstleistungserbringer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Artikel 13 und Anhang V). Diese Informationen werden der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zugänglich gemacht, auch in einer Form, die für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Sie werden aufbewahrt, solange die Dienstleistung in Betrieb ist.

Diese Angaben kommen zu den Verbraucherinformationen hinzu, die schon die Richtlinie 2011/83/EU verlangt. Ein eigener Ratgeber erklärt, was in die Erklärung zur Barrierefreiheit eines Onlineshops gehört.

Welche Norm zeigt, dass ein Shop die Anforderungen erfüllt?

Nach Artikel 15 des EAA gilt: Entspricht eine Dienstleistung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, wird vermutet, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, soweit die Norm diese abdeckt. Bei der letzten Prüfung dieses Ratgebers (6. Oktober 2026) war im Amtsblatt keine Fundstelle einer harmonisierten Norm zum EAA veröffentlicht.

Versionen der EN 301 549 und ihr Stand am 6. Oktober 2026
Version Veröffentlicht Zugrunde liegende WCAG-Version Fundstelle im Amtsblatt
v3.2.1 März 2021 WCAG 2.1, Stufe AA Fundstelle zur Richtlinie (EU) 2016/2102 veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339), nicht zum EAA
V4.1.1 September 2026 WCAG 2.2 Am 6. Oktober 2026 keine Fundstelle im Amtsblatt gefunden

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 15 · EN 301 549 V4.1.1 (ETSI) · AccessibleEU, 7. September 2026

Details: Artikel 15, die EN 301 549, der Normungsauftrag und V4.1.1

Nach Artikel 15 des EAA gilt: Entspricht eine Dienstleistung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, wird vermutet, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, soweit die Norm diese abdeckt. Bei der letzten Prüfung dieses Ratgebers (6. Oktober 2026) war im Amtsblatt keine Fundstelle einer harmonisierten Norm zum EAA veröffentlicht. Fehlt eine solche Fundstelle und sind bestimmte Bedingungen erfüllt, kann die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 stattdessen technische Spezifikationen erlassen.

Die EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -⁠Dienstleistungen. Am 6. Oktober 2026, dem Tag der letzten Prüfung dieses Ratgebers, fand sich im Amtsblatt für keine ihrer Versionen eine Fundstelle zum EAA. Ihr Stand an diesem Tag:

  • Version 3.2.1 (2021-03) ist im Amtsblatt zu einem anderen Rechtsakt zitiert: zur Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Ihre Fundstelle veröffentlichte der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021.
  • Für den EAA hat die Kommission CEN, CENELEC und ETSI gebeten, harmonisierte Normen zu erarbeiten: mit dem Normungsauftrag M/587 (C(2022) 6456), veröffentlicht am 14. September 2022 (Rolling Plan for ICT Standardisation 2026).
  • ETSI hat die EN 301 549 V4.1.1 im September 2026 veröffentlicht. Nach dem Dokument von ETSI wurde sie im Rahmen dieses Auftrags erarbeitet, als ein freiwilliges Mittel, die grundlegenden Anforderungen des EAA zu erfüllen. Ihr Anhang ZB stellt den Bezug zwischen der Norm und dem EAA her, mit einer Tabelle für alle Dienstleistungen (ZB.4) und einer für bestimmte Dienstleistungen (ZB.5).

Laut AccessibleEU, einer Initiative der Europäischen Kommission (7. September 2026), übernimmt V4.1.1 die WCAG 2.2 für Websites, Software und digitale Dokumente, ergänzt sechs Anforderungen aus WCAG 2.2 und streicht das Kriterium 4.1.1 Parsing. Nach Angaben von AccessibleEU begründet V4.1.1 eine Konformitätsvermutung sowohl nach dem EAA als auch nach der Richtlinie (EU) 2016/2102, sobald die Kommission ihre Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht. Nach Artikel 15 erstreckt sich eine solche Vermutung nur auf die Anforderungen, die von der zitierten Norm abgedeckt werden.

Der Ratgeber zu WCAG 2.2 AA und EN 301 549 erklärt, wie die beiden Standards zusammenhängen.

Was gilt, wenn die Erfüllung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung wäre?

Artikel 14 des EAA erlaubt eine Ausnahme, wenn die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen das Wesen einer Dienstleistung grundlegend verändern würde oder, gemessen an den Kriterien in Anhang VI, eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Ein Unternehmen, das sich darauf beruft, nimmt diese Beurteilung vor und dokumentiert sie.

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 14 und Anhang VI

Details: was die Beurteilung umfasst und wer sich nicht darauf berufen kann

Artikel 14 des EAA erlaubt eine Ausnahme, wenn die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen das Wesen einer Dienstleistung grundlegend verändern würde oder, gemessen an den Kriterien in Anhang VI, eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Ein Unternehmen, das sich darauf beruft, nimmt diese Beurteilung vor und dokumentiert sie. Es bewahrt die maßgeblichen Ergebnisse fünf Jahre lang auf, gerechnet ab der letzten Erbringung der Dienstleistung, und übermittelt den Behörden auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung. Außerdem informiert es die Behörde, die Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat prüft, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Ein Dienstleistungserbringer erneuert seine Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich die Dienstleistung ändert, wenn die Behörde es verlangt, und mindestens alle fünf Jahre. Ein Unternehmen, das für die Verbesserung der Barrierefreiheit Mittel aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen erhält, kann sich nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.

Ob diese Ausnahme für einen bestimmten Shop infrage kommt, beurteilt dieser Ratgeber nicht.

Wer prüft, ob Onlineshops die Anforderungen erfüllen?

Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, die prüfen, ob Dienstleistungen die Anforderungen des EAA erfüllen, Beschwerden und Meldungen nachgehen und kontrollieren, ob Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. Auch die Sanktionen sind national geregelt: Nach Artikel 30 legt jeder Mitgliedstaat fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen seine nationalen Vorschriften gelten.

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 23 und Artikel 30

Details: was die Richtlinie zu Behörden und Sanktionen sagt

Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, die prüfen, ob Dienstleistungen die Anforderungen des EAA erfüllen. Diese Behörden gehen auch Beschwerden und Meldungen nach und kontrollieren, ob Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden (Artikel 23).

Auch die Sanktionen sind national geregelt. Nach Artikel 30 legt jeder Mitgliedstaat fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen seine nationalen Vorschriften gelten. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, mit wirksamen Abhilfemaßnahmen einhergehen und das Ausmaß der Nichterfüllung berücksichtigen, darunter ihre Schwere, die Zahl der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen und die Zahl der betroffenen Personen.

Wie wird der EAA in Deutschland, Dänemark, Frankreich und Spanien umgesetzt?

Deutschland, Dänemark, Frankreich und Spanien haben den EAA in nationales Recht umgesetzt. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr prüfen in Deutschland die Behörden des jeweiligen Landes und die gemeinsame Stelle der 16 Länder, die MLBF, in Dänemark die Sikkerhedsstyrelsen, in Frankreich die DGCCRF und in Spanien die Behörden, die die autonomen Gemeinschaften sowie Ceuta und Melilla jeweils benennen.

Die nationalen Gesetze, die den EAA in vier Ländern umsetzen, und wer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr prüft
Land Nationales Gesetz Gilt Wer prüft
Deutschland Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 In Kraft seit dem 28. Juni 2025; einige Vorschriften schon seit dem 23. Juli 2021 Die Behörden, die nach dem Recht des jeweiligen Landes zuständig sind, und die gemeinsame Stelle der 16 Länder, die MLBF
Dänemark Lov nr. 801 af 7. juni 2022 Für Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden Die Sikkerhedsstyrelsen, seit Januar 2026 Teil der dänischen Gewerbebehörde
Frankreich Artikel 16 des Gesetzes loi n° 2023-171 du 9 mars 2023 und Artikel L412-13 des Code de la consommation Für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden Die DGCCRF für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; mehrere Behörden prüfen die Einhaltung dieser Regeln
Spanien Ley 11/2023, de 8 de mayo Titel I in Kraft seit dem 28. Juni 2025 Die Behörden, die die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla jeweils benennen; die UTAC unterstützt und koordiniert sie

Wie wird der EAA in Deutschland umgesetzt?

Deutschland hat den EAA mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2970, umgesetzt (das BFSG auf Gesetze im Internet). Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten; einige seiner Vorschriften sind schon seit dem 23. Juli 2021 in Kraft.

Nach dem BFSG liegt die Marktüberwachung bei den Behörden, die nach dem Recht des jeweiligen Landes zuständig sind. Die 16 Länder haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie überwacht bundesweit, ob Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen (die Selbstdarstellung der MLBF). Ihre Website ist mlbf-barrierefrei.de.

Der Ratgeber zum BFSG für Onlineshops behandelt das deutsche Gesetz ausführlich.

Wie wird der EAA in Dänemark umgesetzt?

Dänemark hat den EAA mit dem dänischen Gesetz über Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen umgesetzt, lov nr. 801 af 7. juni 2022 om tilgængelighedskrav for produkter og tjenester (das Gesetz auf retsinformation.dk). Es ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt für Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gehören zu den Dienstleistungen, die es erfasst.

Die Kontrollen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr führt die Sikkerhedsstyrelsen durch (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes); seit Januar 2026 gehört sie zur dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen). Ihre Hinweise zu diesen Dienstleistungen stehen auf ihrer Website (ihre Seite zum elektronischen Geschäftsverkehr).

Wie wird der EAA in Frankreich umgesetzt?

Frankreich hat den EAA mit Artikel 16 des Gesetzes loi n° 2023-171 du 9 mars 2023 (das Gesetz auf Légifrance) und mit Artikel L412-13 des Code de la consommation (Artikel L412-13 auf Légifrance) umgesetzt. Diese Regeln gelten für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Die Einzelheiten regelt zum einen das décret n° 2023-931 vom 9. Oktober 2023 (das Dekret auf Légifrance), das Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter den erfassten Dienstleistungen aufführt. Zum anderen legt ein arrêté vom selben Tag die Barrierefreiheitsanforderungen fest (der Text auf Légifrance). Die Vorschriften des Dekrets im Code de la consommation wurden durch das décret n° 2026-883 du 23 septembre 2026 geändert (das Änderungsdekret auf Légifrance).

Mehrere Behörden prüfen die Einhaltung dieser Regeln. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist das die DGCCRF (ihre Seite für Unternehmen).

Wie wird der EAA in Spanien umgesetzt?

Spanien hat den EAA mit dem Gesetz Ley 11/2023, de 8 de mayo umgesetzt, das im BOE núm. 110 vom 9. Mai 2023 als BOE-A-2023-11022 veröffentlicht wurde (Ley 11/2023 auf boe.es). Seine Barrierefreiheitsregeln in Titel I sind am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und erfassen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Nach Artikel 27.3 des Gesetzes benennen die autonomen Gemeinschaften und die Städte Ceuta und Melilla jeweils die Behörden, die prüfen, ob Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Das Real Decreto 143/2026, de 25 de febrero, hat eine nationale Stelle geschaffen, die diese Behörden unterstützt und ihre Arbeit koordiniert: die UTAC, die Unidad técnica de apoyo y coordinación de las autoridades de vigilancia en materia de requisitos de accesibilidad (das Königliche Dekret auf boe.es und die Seite der UTAC).

Welche Rolle spielt Validiscan?

Validiscan liefert die Korrekturen als Änderungen am eigenen Quellcode eines Shops und dokumentiert das Ergebnis in einem datierten Remediation Evidence Package. Ob ein Shop den EAA oder ein nationales Gesetz zu seiner Umsetzung erfüllt, beurteilt Validiscan nicht: Das ist eine rechtliche Bewertung und Sache des Shops und seiner Rechtsberatung.

Prüft nach
WCAG 2.2 Stufe AA und EN 301 549
Liefert
Einen Pull Request, eine unveröffentlichte Kopie eines Shopify-Themes oder ein Patch-Paket
Dokumentiert
Das Ergebnis, in einem datierten Remediation Evidence Package
Details: der Dienst, wie die Änderungen kommen und was im Paket steht

Validiscan ist ein Dienst zur Behebung von Mängeln der Barrierefreiheit für Onlineshops in der EU auf Shopify, Shopware, WooCommerce und Magento. Validiscan prüft einen Shop nach WCAG 2.2 Stufe AA und der EN 301 549, liefert die Korrekturen als Änderungen am eigenen Quellcode des Shops und dokumentiert das Ergebnis in einem datierten Remediation Evidence Package. Ob ein Shop den EAA oder ein nationales Gesetz zu seiner Umsetzung erfüllt, beurteilt Validiscan nicht: Das ist eine rechtliche Bewertung und Sache des Shops und seiner Rechtsberatung.

Die Änderungen kommen als Pull Request, als unveröffentlichte Kopie eines Shopify-Themes oder als Patch-Paket. Im Remediation Evidence Package lautet die Angabe zum Umfang: „Konformität mit den Erfolgskriterien von WCAG 2.1 Stufe AA und WCAG 2.2 Stufe AA, geprüft auf den aufgeführten Seiten zu den angegebenen Daten.“ Dort steht außerdem: „Dieses Paket belegt eine Prüfung und die durchgeführten Arbeiten zur Behebung. Es ist kein Zertifikat und trifft keine Aussage über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.“

So läuft ein Validiscan-Projekt ab, Schritt für Schritt
Dieser Ratgeber dient der Information und ist keine Rechtsberatung.

Quellen

21 Quellen: EU-Recht und Normen sowie die Gesetze und Behörden von Deutschland, Dänemark, Frankreich und Spanien. Bei jeder steht das Datum, an dem sie zuletzt geprüft wurde.

EU-Recht und Normen 7
  1. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen · EUR-Lex ·  · geprüft am
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 · EUR-Lex ·  · geprüft am
  3. Accessibility of ICT products and services (Rolling Plan for ICT Standardisation 2026) · European Commission · geprüft am
  4. EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) · ETSI · geprüft am
  5. The European accessibility standard EN 301 549 has been updated · AccessibleEU (European Commission) ·  · geprüft am
  6. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 · W3C ·  · geprüft am
  7. Harmonised standards · European Commission · geprüft am
Deutschland 3
  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) · Gesetze im Internet ·  · geprüft am
  2. Die Marktüberwachungsstelle stellt sich vor · MLBF · geprüft am
  3. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen · MLBF · geprüft am
Dänemark 2
  1. Lov om tilgængelighedskrav for produkter og tjenester (LOV nr 801 af 07/06/2022) · Retsinformation ·  · geprüft am
  2. E-handelstjenester · Sikkerhedsstyrelsen · geprüft am
Frankreich 6
Spanien 3

Weiterlesen

Alle 6 Ratgeber
  • Das BFSG für Onlineshops: wen es erfasst und was es verlangt

    Aktualisiert am

    Das BFSG ist das deutsche Gesetz, das den European Accessibility Act (EAA) umsetzt; es ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbraucherinnen und Verbrauchern über Websites und Apps angeboten werden.

  • WCAG 2.2 AA und EN 301 549: welcher Standard für einen Onlineshop gilt

    Aktualisiert am

    Zwischen den WCAG und der EN 301 549 muss niemand wählen: Die EN 301 549, die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -⁠Dienstleistungen, übernimmt für Webseiten die Erfolgskriterien der WCAG.

  • Was die Erklärung zur Barrierefreiheit eines Onlineshops enthalten muss

    Aktualisiert am

    Der European Accessibility Act verlangt von Anbietern, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen und keine Kleinstunternehmen sind, öffentlich darzulegen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und das deutsche BFSG verlangt entsprechende Informationen.

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