Das BFSG für Onlineshops: wen es erfasst und was es verlangt

Das BFSG, das deutsche Gesetz zur Umsetzung des European Accessibility Act, ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es verlangt, dass Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei sind, nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von dieser Anforderung aus und verpflichtet den Dienstleistungserbringer, zu veröffentlichen, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

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Was ist das BFSG?

Das BFSG ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung des European Accessibility Act, also der Richtlinie (EU) 2019/882. Es stammt vom 16. Juli 2021 und ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Die Anforderungen im Einzelnen stehen in einer Verordnung zum BFSG, der BFSGV.

Quelle: BFSG vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2970; BFSGV vom 15. Juni 2022

Details: der vollständige Titel, das Bundesgesetzblatt, die letzte Änderung und die BFSGV

Das BFSG ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), also der Richtlinie (EU) 2019/882. Sein Kurztitel lautet Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. In Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025.

Der vollständige Titel nennt die Richtlinie, die das Gesetz umsetzt: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Das BFSG stammt vom 16. Juli 2021 und wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl. I S. 2970 (Volltext des BFSG). Beschlossen wurde es als Artikel 1 eines umfassenderen Gesetzes vom selben Tag. Einige wenige Vorschriften traten schon am 23. Juli 2021 in Kraft, das übrige Gesetz am 28. Juni 2025. Stand 6. Oktober 2026 wurde es zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 geändert (BGBl. 2024 I Nr. 149).

Die Anforderungen im Einzelnen stehen in einer Verordnung zum BFSG, der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV vom 15. Juni 2022). Die BFSGV setzt Anhang I der Richtlinie um. Um die Richtlinie selbst geht es im Ratgeber zum European Accessibility Act für Onlineshops.

Gilt das BFSG für meinen Onlineshop?

Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden: digitale Dienste, die über Websites und mobile Apps angeboten und elektronisch, auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Ob ein bestimmter Shop darunter fällt, ist eine rechtliche Bewertung, die dieser Ratgeber nicht vornimmt.

Quelle: § 1 Absatz 3 und § 2 BFSG

Details: die Liste der Dienstleistungen in § 1 Absatz 3, die Definition in § 2 und was dieser Ratgeber nicht bewertet

Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. § 1 Absatz 3 BFSG zählt die Dienstleistungen auf, für die das Gesetz gilt. Unter Nummer 5 stehen dort die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

§ 2 BFSG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Websites und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und die elektronisch, auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Die Definition nennt Websites und mobile Apps nebeneinander. Zweimal knüpft sie an Verbraucherinnen und Verbraucher an: Die Dienstleistung wird auf deren Anfrage erbracht, und sie zielt auf einen Vertrag mit ihnen. Ob ein bestimmter Shop unter diese Definition fällt, etwa einer, der nur an Unternehmen verkauft, ist eine rechtliche Bewertung, die dieser Ratgeber nicht vornimmt.

Seit wann gilt das BFSG, und gibt es eine Übergangsfrist?

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Sein § 38 enthält Übergangsbestimmungen für Produkte, mit denen ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen schon vorher erbracht hat, für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, und für Selbstbedienungsterminals. Eine Übergangsfrist bis 2030 für die Website eines Shops nennt § 38 nicht.

Daten des BFSG und der BFSGV

  1. Datum des BFSG

    BGBl. I S. 2970

  2. Einige wenige Vorschriften des BFSG treten in Kraft

    BFSG

  3. Datum der BFSGV, der Verordnung zum BFSG mit den Anforderungen im Einzelnen

    BFSGV

  4. Datum des Gesetzes, dessen Artikel 32 das BFSG zuletzt geändert hat, Stand 6. Oktober 2026

    BGBl. 2024 I Nr. 149

  5. Die übrigen Vorschriften des BFSG treten in Kraft; das Gesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach diesem Tag für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden

    § 1 Absatz 3 BFSG

  6. Produkte, die ein Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen eingesetzt hat, dürfen bis zu diesem Tag weiter eingesetzt werden; Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, laufen unverändert bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit weiter, längstens bis zu diesem Tag

    § 38 BFSG

Quelle: § 38 BFSG

Details: die drei Übergangs­bestimmungen des § 38 in einer Tabelle

Seit dem 28. Juni 2025 ist das BFSG in Kraft. § 38 BFSG enthält Übergangsbestimmungen für Produkte, mit denen ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen schon vorher erbracht hat, für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, und für Selbstbedienungsterminals.

Die Übergangsbestimmungen des § 38 BFSG für Dienstleistungserbringer
Gegenstand Voraussetzung Weiter zulässig bis
Produkte, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird Vom Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen eingesetzt 27. Juni 2030
Verträge über Dienstleistungen Vor dem 28. Juni 2025 geschlossen Unverändert bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, längstens bis zum 27. Juni 2030
Selbstbedienungsterminals Vom Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach der Inbetriebnahme

§ 38 nennt keine Übergangsfrist bis 2030 für die Website eines Shops. Die Vorschrift betrifft die Produkte, die ein Dienstleistungserbringer einsetzt, bestehende Verträge und Selbstbedienungsterminals.

Ist ein kleiner Onlineshop vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der allgemeinen Barrierefreiheitsanforderung des BFSG ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro; ein Unternehmen, das zehn oder mehr Personen beschäftigt, ist keines, ganz gleich, wie hoch sein Umsatz ist.

Ein Kleinstunternehmen nach der Definition des § 2 BFSG
Bedingung Kleinstunternehmen Kein Kleinstunternehmen
Beschäftigte Personen Weniger als zehn Zehn oder mehr, ganz gleich, wie hoch der Umsatz ist
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme Mindestens einer der beiden Beträge übersteigt 2 Millionen Euro nicht Beide Beträge übersteigen 2 Millionen Euro, auch bei weniger als zehn Beschäftigten
In der Ausnahme des § 3 Absatz 3 BFSG genannt Ja, wenn es Dienstleistungen anbietet oder erbringt Nein

Quelle: § 3 Absatz 3 und § 2 BFSG

Details: der Wortlaut des § 3 Absatz 3 und die zwei Bedingungen des § 2

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der allgemeinen Barrierefreiheitsanforderung des BFSG ausgenommen. Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt § 3 Absatz 1, also die Anforderung, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

§ 2 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen anhand von zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

  • es beschäftigt weniger als zehn Personen, und
  • sein Jahresumsatz beträgt höchstens 2 Millionen Euro, oder seine Jahresbilanzsumme beträgt höchstens 2 Millionen Euro.

Ein Unternehmen, das zehn oder mehr Personen beschäftigt, ist nach dieser Definition also kein Kleinstunternehmen, ganz gleich, wie hoch sein Umsatz ist. Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten ist nur dann eines, wenn mindestens einer der beiden Beträge 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

Was verlangt das BFSG von der Website und der App eines Onlineshops?

Das BFSG verlangt, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei ist: Menschen mit Behinderungen können sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, auf sie zugreifen und sie nutzen. Die BFSGV legt fest, was das für Websites, Apps und Funktionen wie die Zahlung bedeutet.

Anforderungen der §§ 12 und 19 BFSGV, die eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen
Vorschrift Gilt für Anforderung
§ 12 BFSGV Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen sowie auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Apps Auf konsistente und angemessene Weise so gestaltet, dass sie vier Eigenschaften haben, benannt mit denselben vier Begriffen wie die vier Prinzipien der WCAG
§ 19 BFSGV Die zum Verkauf stehenden Produkte und die angebotenen Dienstleistungen Informationen zu ihrer Barrierefreiheit werden bereitgestellt, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt
§ 19 BFSGV Funktionen für Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung, die als Teil der Dienstleistung und nicht als Produkt bereitgestellt werden So gestaltet, dass sie vier Eigenschaften haben, benannt mit denselben vier Begriffen wie die vier Prinzipien der WCAG
§ 19 BFSGV Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, soweit sie bereitgestellt werden So gestaltet, dass sie vier Eigenschaften haben, benannt mit denselben vier Begriffen wie die vier Prinzipien der WCAG

Die Tabelle zeigt die Anforderungen, die dieser Ratgeber behandelt; eine vollständige Übersicht über die BFSGV ist sie nicht.

Quelle: § 3 Absatz 1 BFSG; §§ 12 und 19 BFSGV

Details: die Definition in § 3 Absatz 1, die vier Begriffe der §§ 12 und 19 BFSGV und was diese Stellen nicht nennen

Das BFSG verlangt, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei ist, und die BFSGV legt fest, was das für Websites, Apps und Funktionen wie die Zahlung bedeutet. Nach § 3 Absatz 1 BFSG müssen Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsakteur anbietet oder erbringt, barrierefrei sein: Menschen mit Behinderungen können sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, auf sie zugreifen und sie nutzen.

Die BFSGV macht das konkret. § 12 BFSGV legt allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen fest, auch an Websites und Apps. § 19 BFSGV stellt zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wo die beiden Vorschriften Vorgaben zur Gestaltung machen, verwenden sie dieselben vier Begriffe. Die WCAG 2.2 benennen mit diesen vier Begriffen die vier Prinzipien, nach denen ihre Erfolgskriterien geordnet sind. Darauf bezieht sich die Tabelle. Sie zeigt die Anforderungen, die dieser Ratgeber behandelt; eine vollständige Übersicht über die BFSGV ist sie nicht.

Die Stellen der §§ 12 und 19 BFSGV, die die Tabelle zusammenfasst, nennen weder die WCAG noch die EN 301 549. Wie aus den vier Prinzipien prüfbare Erfolgskriterien werden und wo auf welche Norm verwiesen wird, erklärt der Ratgeber WCAG 2.2 AA und EN 301 549: welcher Standard für einen Onlineshop gilt.

Zeigt die Einhaltung einer Norm, dass ein Shop das BFSG erfüllt?

Nach § 4 BFSG begründet die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, die Vermutung, dass die Anforderungen der BFSGV erfüllt sind, soweit diese Normen sie abdecken. Stand 6. Oktober 2026 hat Validiscan keine solche Fundstelle zum European Accessibility Act gefunden; dieser Ratgeber sagt nicht, dass die WCAG oder die EN 301 549 diese Vermutung verschaffen.

Quelle: § 4 BFSG; Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission

Details: § 4 BFSG und die Fundstelle der EN 301 549 V3.2.1 zu einer anderen Richtlinie

Nach § 4 BFSG gilt: Entspricht ein Produkt oder eine Dienstleistung harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird vermutet, dass die Anforderungen der BFSGV erfüllt sind, soweit diese Normen sie abdecken. Stand 6. Oktober 2026 hat Validiscan im Amtsblatt keine Fundstelle einer harmonisierten Norm zum European Accessibility Act gefunden.

Die EN 301 549 V3.2.1 ist im Amtsblatt zu einer anderen Richtlinie zitiert: zur Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Ihre Fundstelle veröffentlichte der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission. Was diese Fundstelle für § 4 BFSG bedeutet, ist eine Rechtsfrage, die dieser Ratgeber nicht beantwortet. Ebenso wenig sagt er, dass die Einhaltung der WCAG oder der EN 301 549 einem Shop die Vermutung des § 4 verschafft.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit muss ein Onlineshop nach dem BFSG veröffentlichen?

Die Informationen nach Anlage 3 des BFSG: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, wie sie durchgeführt wird, wie sie die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Der Dienstleistungserbringer stellt sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereit.

Quelle: § 14 Absatz 1 BFSG; Anlage 3 BFSG

Details: die Regel des § 14 Absatz 1, die vier Punkte der Anlage 3 und die fortlaufenden Pflichten nach § 14

Ein Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur dann anbieten oder erbringen, wenn er die Informationen nach Anlage 3 des BFSG erstellt und sie der Öffentlichkeit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Das bestimmt § 14 Absatz 1 BFSG, neben der Anforderung, dass die Dienstleistung die BFSGV erfüllt.

Anlage 3 des BFSG regelt, wo die Informationen stehen und was sie enthalten. Der Dienstleistungserbringer stellt sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereit. Die Informationen enthalten:

  • a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  • b) die Beschreibungen und Erläuterungen, die nötig sind, um zu verstehen, wie die Dienstleistung durchgeführt wird;
  • c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt;
  • d) die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Daneben legt § 14 BFSG fortlaufende Pflichten fest: die Anforderungen weiterhin zu erfüllen, eine Dienstleistung zu korrigieren, die sie nicht erfüllt, die Marktüberwachungsbehörde zu informieren, wenn die Dienstleistung sie nicht erfüllt, und auf deren Verlangen mit ihr zusammenzuarbeiten. Wie ein Shop diese Informationen aufbereitet, zeigt der Ratgeber dazu, was die Erklärung zur Barrierefreiheit eines Onlineshops enthalten muss.

Gibt es im BFSG weitere Ausnahmen?

Ja. Neben der Regel für Kleinstunternehmen und den Übergangsbestimmungen des § 38 enthält das BFSG eine Vorschrift über grundlegende Veränderungen (§ 16) und eine über unverhältnismäßige Belastungen (§ 17). Dieser Ratgeber nennt beide, fasst ihre Voraussetzungen aber nicht zusammen; ob eine davon für einen bestimmten Shop greift, ist eine rechtliche Bewertung.

Quelle: § 16 und § 17 BFSG

Details: worum es in den §§ 16 und 17 geht, und § 15 zur Beratung

Neben der Regel für Kleinstunternehmen und den Übergangsbestimmungen des § 38 enthält das BFSG eine Vorschrift über grundlegende Veränderungen (§ 16) und eine über unverhältnismäßige Belastungen (§ 17). Dieser Ratgeber nennt beide, fasst ihre Voraussetzungen aber nicht zusammen.

§ 16 BFSG zu grundlegenden Veränderungen betrifft Anforderungen, die sich nur erfüllen ließen, wenn die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändert würden. § 17 BFSG befasst sich mit unverhältnismäßigen Belastungen. Ob eine der beiden Vorschriften für einen bestimmten Shop greift, ist eine rechtliche Bewertung. Unabhängig davon führt die Inhaltsübersicht des BFSG § 15 auf, der das Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit betrifft.

Welche Behörde ist zuständig, und was kann ein Verstoß gegen das BFSG nach sich ziehen?

Eine Marktüberwachungsbehörde. Für die Aufgaben nach dem BFSG haben die 16 Bundesländer eine gemeinsame Behörde geschaffen, die MLBF mit Sitz in Magdeburg. Eine Dienstleistung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 BFSG anzubieten oder zu erbringen, ist eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße dafür beträgt bis zu 100.000 Euro.

Behörde
Die MLBF, die gemeinsame Behörde der 16 Bundesländer für die Aufgaben nach dem BFSG
Rechtsform und Sitz
Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg
Geldbuße nach § 37 Absatz 1 Nummer 8
Bis zu 100.000 Euro, für das vorsätzliche oder fahrlässige Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 BFSG
Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Antrag bei der Behörde (§ 32), Rechtsbehelfe (§ 33), Schlichtung (§ 34)

Quelle: § 2, § 32 und § 37 BFSG; Selbstdarstellung der MLBF

Details: die Definition der Behörde, die MLBF, die Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Geldbußen nach § 37

Das BFSG verbindet die Pflichten eines Dienstleistungserbringers mit einer Marktüberwachungsbehörde: Die Informationen, die ein Shop veröffentlicht, nennen die zuständige Behörde. Nach § 14 muss der Dienstleistungserbringer sie außerdem informieren, wenn die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, und auf ihr Verlangen mit ihr zusammenarbeiten. § 2 BFSG definiert als Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die nach Landesrecht für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist.

Für die Aufgaben nach dem BFSG haben die 16 Bundesländer eine gemeinsame Behörde geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg und überwacht bundesweit, ob die Produkte und Dienstleistungen, die das BFSG erfasst, seine Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen (Selbstdarstellung der MLBF). Ihre Website ist mlbf-barrierefrei.de.

Der Abschnitt des BFSG über Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Schlichtung eröffnet Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie bestimmten Verbänden eigene Möglichkeiten (Inhaltsübersicht des BFSG):

  • Antrag bei der Behörde. Nach § 32 BFSG können Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, der nach ihrer Darstellung gegen das BFSG oder die BFSGV verstößt. Den Antrag können sie in ihrem Namen oder an ihrer Stelle von einem nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anerkannten Verband oder von einer qualifizierten Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz stellen lassen. Ein solcher Verband oder eine solche Einrichtung kann auch aus eigenem Recht einen Antrag stellen, wenn der behauptete Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Über den Antrag entscheidet die Behörde durch Bescheid.
  • Rechtsbehelfe. Nach § 33 BFSG, der die Überschrift „Rechtsbehelfe“ trägt, können Verbraucherinnen und Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 32 einen solchen Verband oder eine solche Einrichtung in ihrem Namen oder an ihrer Stelle Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen lassen. Anerkannte Verbände können auch selbst Verfahren vor den Verwaltungsgerichten führen.
  • Schlichtung. Nach § 34 BFSG (PDF), der die Überschrift „Schlichtung“ trägt, können Verbraucherinnen und Verbraucher einen Antrag bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG stellen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, ein Wirtschaftsakteur verstoße gegen das BFSG oder die BFSGV und sie könnten ein Produkt oder eine Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen.

§ 37 BFSG zählt Ordnungswidrigkeiten auf, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können. Eine davon, Nummer 8 des § 37 Absatz 1, richtet sich an Dienstleistungserbringer: eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 BFSG anzubieten oder zu erbringen, also entgegen der oben beschriebenen Vorschrift. Die Geldbuße dafür beträgt bis zu 100.000 Euro. Auch manche Verstöße gegen die Pflichten eines Dienstleistungserbringers, die Marktüberwachungsbehörde zu informieren, sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37; für sie beträgt die Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Was tut Validiscan in Bezug auf das BFSG?

Validiscan prüft einen Shop nach WCAG 2.2 Stufe AA und der EN 301 549, liefert die Korrekturen als Änderungen am eigenen Quellcode des Shops und dokumentiert das Ergebnis in einem datierten Remediation Evidence Package. Ob ein Shop das BFSG erfüllt, beurteilt Validiscan nicht: Das ist eine rechtliche Bewertung und Sache des Shops und seiner Rechtsberatung.

Prüfung nach
WCAG 2.2 Stufe AA und EN 301 549
Lieferung als
Pull Request, unveröffentlichte Kopie eines Shopify-Themes oder Patch-Paket
Nicht beurteilt
Ob ein Shop das BFSG erfüllt
Details: wie die Korrekturen ausgeliefert werden, was das Paket festhält und wo ein Mensch prüfen muss

Validiscan ist ein Dienst zur Behebung von Mängeln der Barrierefreiheit für Onlineshops in der EU auf Shopify, Shopware, WooCommerce und Magento. Validiscan prüft einen Shop nach WCAG 2.2 Stufe AA und der EN 301 549, liefert die Korrekturen als Änderungen am eigenen Quellcode des Shops und dokumentiert das Ergebnis in einem datierten Remediation Evidence Package. Ob ein Shop das BFSG erfüllt, beurteilt Validiscan nicht: Das ist eine rechtliche Bewertung und Sache des Shops und seiner Rechtsberatung.

Die Korrekturen werden als Pull Request, als unveröffentlichte Kopie eines Shopify-Themes oder als Patch-Paket ausgeliefert. Nach dem Verifizierungsscan hält das Remediation Evidence Package fest, was geprüft und was geändert wurde und was der Verifizierungsscan bestätigt hat. Seine Angabe zum Umfang beginnt so: „Konformität mit den Erfolgskriterien von WCAG 2.1 Stufe AA und WCAG 2.2 Stufe AA, geprüft auf den aufgeführten Seiten zu den angegebenen Daten.“ Außerdem steht darin: „Dieses Paket belegt eine Prüfung und die durchgeführten Arbeiten zur Behebung. Es ist kein Zertifikat und trifft keine Aussage über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.“ Zum Paket gehört der Entwurf einer Erklärung zur Barrierefreiheit für den Shop, gekennzeichnet als Entwurf zur rechtlichen Prüfung.

Automatisierte Prüfungen finden einen Teil der Fehler bei der Barrierefreiheit, nicht alle. Wo ein Mensch prüfen muss, erklärt der Ratgeber dazu, was automatisierte Tests zur Barrierefreiheit nachweisen können und was nicht. Die Seite darüber, wie ein Projekt abläuft, beschreibt jeden Schritt vom Ausgangsscan bis zum Paket.

Dieser Ratgeber dient der Information und ist keine Rechtsberatung.

Quellen

22 Quellen, jede mit dem Datum ihrer letzten Prüfung.

Das BFSG 13
  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) · gesetze-im-internet.de ·  · geprüft am
  2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext als PDF · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  3. Inhaltsübersicht BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  4. § 1 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  5. § 2 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  6. § 3 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  7. § 14 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  8. § 16 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  9. § 17 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  10. § 32 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  11. § 37 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  12. § 38 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  13. Anlage 3 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
Die BFSGV 3
  1. Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) · gesetze-im-internet.de ·  · geprüft am
  2. § 12 BFSGV · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  3. § 19 BFSGV · gesetze-im-internet.de · geprüft am
EU-Recht und Normen 4
  1. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 · EUR-Lex ·  · geprüft am
  2. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 · W3C ·  · geprüft am
  3. Selecting Web Accessibility Evaluation Tools · W3C Web Accessibility Initiative (WAI) · geprüft am
  4. Harmonised standards · European Commission · geprüft am
Die Markt­überwachungs­behörde 2

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Alle 6 Ratgeber
  • Der European Accessibility Act (EAA) für Onlineshops

    Aktualisiert am

    Der European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882, erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, und nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von seinen Barrierefreiheitsanforderungen aus.

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    Der European Accessibility Act verlangt von Anbietern, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen und keine Kleinstunternehmen sind, öffentlich darzulegen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und das deutsche BFSG verlangt entsprechende Informationen.

  • WCAG 2.2 AA und EN 301 549: welcher Standard für einen Onlineshop gilt

    Aktualisiert am

    Zwischen den WCAG und der EN 301 549 muss niemand wählen: Die EN 301 549, die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -⁠Dienstleistungen, übernimmt für Webseiten die Erfolgskriterien der WCAG.

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