Was die Erklärung zur Barrierefreiheit eines Onlineshops enthalten muss

Der European Accessibility Act verlangt von Anbietern, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen und keine Kleinstunternehmen sind, öffentlich darzulegen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; das deutsche BFSG verlangt entsprechende Informationen und dazu die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit beruht auf einer anderen Richtlinie und wurde für öffentliche Stellen geschaffen.

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Braucht ein Onlineshop eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Der European Accessibility Act (EAA) verlangt von Anbietern, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen, öffentlich darüber zu informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind davon ausgenommen. Die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit ist eine Vorlage, die auf Grundlage einer anderen Richtlinie für öffentliche Stellen geschaffen wurde.

Erfasst (Artikel 2 Absatz 2)
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden
Ausgenommen (Artikel 4 Absatz 5)
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen und den damit verbundenen Pflichten
Verlangt (Artikel 13 Absatz 2)
Die notwendigen Informationen nach Anhang V erstellen und erläutern, wie die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 · Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission

Details: wen der EAA erfasst, die Ausnahme, was Artikel 13 Absatz 2 verlangt, und das Beispiel des W3C

Der European Accessibility Act (EAA) verlangt von Anbietern, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringen, öffentlich darüber zu informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind davon ausgenommen. Die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit ist eine Vorlage, die auf Grundlage einer anderen Richtlinie für öffentliche Stellen geschaffen wurde.

Artikel 2 Absatz 2 des EAA erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Artikel 3 definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und Dienste auf Mobilgeräten elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag zu schließen. Artikel 4 Absatz 5 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen und den damit verbundenen Pflichten aus. Wer als Kleinstunternehmen gilt, erklärt der Ratgeber zum European Accessibility Act.

Nach Artikel 13 Absatz 2 erstellen Dienstleistungserbringer die notwendigen Informationen nach Anhang V und erläutern, wie ihre Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Der Leitfaden Developing an Accessibility Statement des W3C nennt ein Beispiel dafür, wann eine Erklärung Pflicht ist: In manchen Situationen könne eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorgeschrieben sein, etwa für öffentliche Stellen in Ländern, welche die EU Web Accessibility Directive (Richtlinie (EU) 2016/2102) umsetzen.

Was muss ein Onlineshop nach dem European Accessibility Act veröffentlichen?

Anhang V des EAA verlangt, soweit zutreffend, drei Angaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Funktionsweise nötig sind, und eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die Informationen gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument.

Anhang V: Soweit zutreffend, enthalten die Informationen
  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten;
  2. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Dienstleistung nötig sind;
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen aus Anhang I erfüllt.

Quelle: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 13 Absatz 2 und Anhang V

Details: was Anhang V sagt, und Form und Dauer der Informationen

Anhang V des EAA verlangt, soweit zutreffend, drei Angaben: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Funktionsweise nötig sind, und eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die Informationen gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument.

Nach Anhang V nimmt der Dienstleistungserbringer die Informationen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument auf. Die Informationen beschreiben die geltenden Anforderungen und decken, soweit es für die Beurteilung relevant ist, die Gestaltung und die Funktionsweise der Dienstleistung ab. Soweit zutreffend, enthalten sie:

  • (a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten;
  • (b) die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Dienstleistung nötig sind;
  • (c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen aus Anhang I erfüllt.

Diese Angaben kommen zu den Verbraucherinformationen hinzu, die die Richtlinie 2011/83/EU verlangt. Artikel 13 Absatz 2 regelt außerdem Form und Dauer: Die Informationen werden der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zugänglich gemacht, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Weise, und sie werden aufbewahrt, solange die Dienstleistung in Betrieb ist.

Was verlangt das BFSG zusätzlich von einem Onlineshop in Deutschland?

Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Das deutsche BFSG verlangt in seiner Anlage 3 drei Angaben, die denen aus Anhang V des European Accessibility Act entsprechen, und dazu diese Behörde als vierte Angabe; für das BFSG ist das die MLBF in Magdeburg.

Die zuständige Stelle für das BFSG, laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Name
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)
Sitz
Magdeburg
Zuständig für
Die Marktüberwachung nach dem BFSG, bundesweit

Quellen: § 14 Absatz 1 BFSG und Anlage 3 BFSG · Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Details: § 14 Absatz 1 BFSG, die vier Angaben der Anlage 3, die FAQ der Bundesfachstelle und die MLBF

In Deutschland verlangt das BFSG drei Angaben, die denen aus Anhang V des European Accessibility Act entsprechen, und dazu eine vierte: die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Für das BFSG ist das die MLBF in Magdeburg.

Nach § 14 Absatz 1 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG (der BFSGV) erfüllt und wenn er die Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Nach Anlage 3 gehören diese Informationen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder sie werden auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt. Die Informationen beschreiben die geltenden Anforderungen, decken, soweit relevant, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab und enthalten:

  • a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  • b) die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind;
  • c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 BFSG erfüllt;
  • d) die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr, dass Onlineshops im Zusammenhang mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen und dass die Anbieter solcher Dienstleistungen diese Informationen erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen müssen. Ihre FAQ zu Dienstleistungen unterscheiden die Informationen nach Anlage 3 von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die öffentliche Stellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) abgeben. Als Beispiel für die Angabe nach Buchstabe c nennen sie einen Verweis auf harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen. Die FAQ geben die Auslegung der Bundesfachstelle wieder. Mehr zum Gesetz steht im Ratgeber Das BFSG für Onlineshops.

Zuständig für das BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Laut einer Meldung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat die MLBF ihren Sitz in Magdeburg, ist bundesweit für die Marktüberwachung nach dem BFSG zuständig und hat ihre Arbeit aufgenommen, als am 26. September 2025 ein Staatsvertrag in Kraft trat.

Was steht in der EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit?

Die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit beginnt mit einer Verpflichtung und dem Geltungsbereich. Es folgen ein Abschnitt zum Stand der Vereinbarkeit, die Liste der nicht barrierefreien Inhalte, Angaben dazu, wie die Erklärung erstellt wurde, Feedback- und Kontaktangaben und das Durchsetzungsverfahren. Danach können fakultative Inhalte stehen.

Die Teile der EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit, der Reihe nach
  1. Verpflichtung und Geltungsbereich
  2. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
  3. Nicht barrierefreie Inhalte
  4. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
  5. Feedback und Kontaktangaben
  6. Durchsetzungsverfahren

Quellen: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission · Richtlinie (EU) 2016/2102, Artikel 7

Details: der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, die sechs Teile, die drei Optionen zum Stand der Vereinbarkeit und die vier Optionen des Generators des W3C

Die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit beginnt mit einer Verpflichtung und dem Geltungsbereich. Es folgen ein Abschnitt zum Stand der Vereinbarkeit, in der englischen Fassung überschrieben mit „Compliance status“, die Liste der nicht barrierefreien Inhalte, Angaben dazu, wie die Erklärung erstellt wurde, Feedback- und Kontaktangaben und das Durchsetzungsverfahren. Danach können fakultative Inhalte stehen.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 hat die EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt, der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass öffentliche Stellen eine ausführliche, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen und regelmäßig aktualisieren, bei Websites in einem barrierefreien Format und unter Verwendung des Musters. Die Teile des Musters der Reihe nach:

  1. Verpflichtung und Geltungsbereich. Die Stelle verpflichtet sich, ihre Websites oder Apps gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen, und nennt, wofür die Erklärung gilt.
  2. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen. Eine der drei Optionen aus der Tabelle unten.
  3. Nicht barrierefreie Inhalte. Was nicht barrierefrei ist, gegliedert nach dem Grund: Es erfüllt die Anforderungen nicht, die Stelle beruft sich auf eine unverhältnismäßige Belastung, oder es fällt nicht in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften.
  4. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit. Das Datum und die Methode: eine Selbstbewertung durch die Stelle oder eine Bewertung durch Dritte, für die das Muster eine Zertifizierung als Beispiel nennt.
  5. Feedback und Kontaktangaben. Ein Link zum Feedback-Mechanismus, über den sich Mängel melden und ausgenommene Inhalte anfragen lassen, und die zuständigen Ansprechpersonen.
  6. Durchsetzungsverfahren. Ein Link zum Verfahren für den Fall, dass eine Antwort nicht zufriedenstellt, und die Kontaktangaben der Durchsetzungsstelle.

Fakultative Inhalte können folgen, soweit sie als angemessen erachtet werden.

Die drei Optionen zum Stand der Vereinbarkeit in der EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, Wortlaut aus der englischen Fassung übersetzt)
Option Wortlaut des Musters Wann sie laut Muster zu wählen ist
(a) „[Website/mobile Anwendung] ist mit [Normen/technischen Spezifikationen] vollständig vereinbar“ Nur wenn alle Anforderungen der Norm oder technischen Spezifikation ohne Ausnahme vollständig erfüllt sind
(b) „[Website/mobile Anwendung] ist wegen [der Unvereinbarkeit(en)] [und/oder] [der Ausnahmen], die unten aufgeführt sind, mit [Normen/technischen Spezifikationen] teilweise vereinbar“ Die meisten Anforderungen sind erfüllt, mit einigen Ausnahmen
(c) „Diese Website(s)/mobile(n) Anwendung(en) ist/sind mit [xxx] nicht vereinbar. Die Unvereinbarkeit(en) und/oder die Ausnahmen sind unten aufgeführt.“ Die meisten Anforderungen sind nicht erfüllt

Das Muster spricht von Vereinbarkeit, in der englischen Fassung von „compliant“. Der Generator für Erklärungen zur Barrierefreiheit des W3C bietet stattdessen vier Optionen zur Konformität an: „Fully conformant“, „Partially conformant“, „Non conformant“ und „Not assessed“.

Wie unterscheiden sich EAA, BFSG und EU-Mustererklärung?

EAA und BFSG verlangen von einem Dienstleistungserbringer Informationen über seine Dienstleistung und darüber, wie sie die Anforderungen erfüllt. Die EU-Mustererklärung sieht für eine öffentliche Stelle Abschnitte vor: für den Stand der Vereinbarkeit, eine Liste der Barrieren, einen Feedback-Mechanismus und das Durchsetzungsverfahren.

Informationen zur Barrierefreiheit nach EAA und BFSG im Vergleich mit der EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit
Merkmal EAA (Artikel 13 Absatz 2, Anhang V) BFSG (§ 14, Anlage 3) EU-Mustererklärung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523)
Gedacht für Dienstleistungserbringer, auch Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen Dienstleistungserbringer; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt Onlineshops Öffentliche Stellen, nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Wo sie stehen In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise Auf der Website, in einem barrierefreien Format
Was sie enthalten Soweit zutreffend: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung; die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Funktionsweise nötig sind; wie sie die Anforderungen aus Anhang I erfüllt Drei entsprechende Angaben und die zuständige Marktüberwachungsbehörde Verpflichtung und Geltungsbereich; Stand der Vereinbarkeit; nicht barrierefreie Inhalte; Erstellung; Feedback und Kontakt; Durchsetzungsverfahren
Form Schriftlich und mündlich, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Weise Für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich Ein barrierefreies Format
Wie lange, wie oft Aufbewahrt, solange die Dienstleistung in Betrieb ist Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit aufbewahrt, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird Regelmäßig aktualisiert; die Erwägungsgründe regen eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr an

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 13 Absatz 2 und Anhang V · § 14 und Anlage 3 BFSG · Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523

Muss ein Shop die EU-Mustererklärung verwenden?

Die EU-Mustererklärung wurde für öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 geschaffen; für einen Shop nennt der EAA die Informationen nach Anhang V und das BFSG die Informationen nach Anlage 3. Ob ein Shop dem Aufbau des Musters folgt, entscheiden der Shop und seine Rechtsberatung.

Quellen: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 · Richtlinie (EU) 2019/882, Anhang V · Anlage 3 BFSG

Details: wofür das Muster Abschnitte vorsieht und was darin fehlt

Die EU-Mustererklärung wurde für öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 geschaffen. Für einen Shop nennt der EAA die Informationen nach Anhang V und das BFSG die Informationen nach Anlage 3.

Der Aufbau des Musters sieht Abschnitte für den Stand der Vereinbarkeit, bekannte Barrieren, Kontaktangaben und eine Durchsetzungsstelle vor. Anhang V und Anlage 3 nennen beide die allgemeine Beschreibung der Dienstleistung und die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Funktionsweise nötig sind. Unter den sechs oben aufgeführten Teilen des Musters kommen diese beiden Angaben nicht vor. Ob ein Shop dem Aufbau des Musters folgt und in welches Dokument die Informationen gehören, entscheiden der Shop und seine Rechtsberatung.

Muss eine Erklärung aufführen, was noch nicht barrierefrei ist?

Nach dem BFSG nicht, so die Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Eine Nichtkonformität muss nicht angegeben und begründet werden, weil ein Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Dienstleistung vollständig barrierefrei zu gestalten. Das W3C rät dazu, bekannte Einschränkungen aufzuführen; ob die Informationen eines Shops bekannte Barrieren aufführen, entscheiden der Shop und seine Rechtsberatung.

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523

    EU-Mustererklärung

    Sie hat einen Abschnitt für nicht barrierefreie Inhalte.

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zu Dienstleistungen

    BFSG

    Die Bundesfachstelle schreibt, dass eine Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden muss, weil ein Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Dienstleistung vollständig barrierefrei zu gestalten.

  • W3C, Developing an Accessibility Statement

    W3C

    Der Leitfaden rät, bekannte Einschränkungen zu nennen, damit Nutzerinnen und Nutzer nicht frustriert werden.

Quellen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zu Dienstleistungen · W3C, Developing an Accessibility Statement

Details: was die Bundesfachstelle dem gegenüberstellt, und der Rat des W3C

Die EU-Mustererklärung hat einen Abschnitt für nicht barrierefreie Inhalte. Zum BFSG schreibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ zu Dienstleistungen, dass eine Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden muss, weil ein Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Dienstleistung vollständig barrierefrei zu gestalten. Das W3C rät dazu, bekannte Einschränkungen aufzuführen.

Die Bundesfachstelle stellt dem die öffentlichen Stellen gegenüber, die angeben, welche Teile einer Website oder App noch nicht vollständig barrierefrei sind und warum. „Muss nicht“ heißt aber nicht „darf nicht“. Der Leitfaden des W3C rät, bekannte Einschränkungen zu nennen, damit Nutzerinnen und Nutzer nicht frustriert werden, und sein Generator hat ein Feld dafür, was man in der Zwischenzeit tun kann („What to do in the meantime“). Ob die Informationen eines Shops bekannte Barrieren aufführen, entscheiden der Shop und seine Rechtsberatung.

Was macht eine Erklärung für Kundinnen und Kunden nützlich?

Eine nützliche Erklärung richtet sich an die Menschen, die den Shop nutzen, ist in einfacher Sprache geschrieben und sagt ihnen, an wen sie sich wenden können. So rät es das W3C. Das ist gute Praxis, keine gesetzliche Vorgabe.

  • W3C, Developing an Accessibility Statement

    Mindestens

    Ein Bekenntnis zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, den angewandten Standard für Barrierefreiheit, etwa WCAG 2.2, und Kontaktangaben für den Fall, dass Nutzerinnen und Nutzer auf Probleme stoßen.

  • W3C, Developing an Accessibility Statement

    Außerdem empfohlen

    Angaben zu bekannten Einschränkungen, zu den ergriffenen Maßnahmen, zu technischen Voraussetzungen wie unterstützten Webbrowsern, zu den Umgebungen, in denen die Inhalte getestet wurden, und Verweise auf geltende Gesetze und Vorgaben.

Quelle: W3C, Developing an Accessibility Statement und Generate an Accessibility Statement

Details: was eine Erklärung laut W3C enthalten sollte, und sein Rat zur Sprache

Eine nützliche Erklärung richtet sich an die Menschen, die den Shop nutzen, ist in einfacher Sprache geschrieben und sagt ihnen, an wen sie sich wenden können. So rät es das W3C. Das ist gute Praxis, keine gesetzliche Vorgabe.

Nach dem Leitfaden Developing an Accessibility Statement des W3C sollte eine Erklärung mindestens dreierlei enthalten: ein Bekenntnis zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, den angewandten Standard für Barrierefreiheit, etwa WCAG 2.2, und Kontaktangaben für den Fall, dass Nutzerinnen und Nutzer auf Probleme stoßen. Außerdem empfiehlt er Angaben zu bekannten Einschränkungen, zu den ergriffenen Maßnahmen, zu technischen Voraussetzungen wie unterstützten Webbrowsern, zu den Umgebungen, in denen die Inhalte getestet wurden, und Verweise auf geltende Gesetze und Vorgaben.

Zur Sprache gibt der Leitfaden ein Beispiel: Statt zu schreiben, das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.2 sei nicht erfüllt, sage man besser, dass Videos keine Untertitel haben. Der Generator des W3C hat außerdem ein Feld für die übliche Dauer bis zur Antwort auf eine Rückmeldung.

Wo sollten die Informationen stehen, und wie oft sollten sie aktualisiert werden?

Nach Anhang V des EAA gehören die Informationen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument; nach Anlage 3 des BFSG gehören sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder sie werden auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt. Für einen Shop verlangt Artikel 13 Absatz 2 des EAA, dass die Informationen aufbewahrt werden, solange die Dienstleistung in Betrieb ist.

  • Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, für öffentliche Stellen

    Ein gut sichtbarer Link

    Die Hinweise sehen einen Link vor, der gut sichtbar auf der Startseite steht oder auf jeder Seite verfügbar ist, etwa in einer festen Kopf- oder Fußzeile.

  • W3C, Developing an Accessibility Statement

    Mehrere Stellen

    Das W3C rät, die Erklärung von mehreren Stellen aus zu verlinken, etwa aus der Fußzeile, dem Hilfemenü, der Sitemap und der Seite „Über uns“, und dabei einheitliche Linktexte zu verwenden.

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, für öffentliche Stellen

    Eine jährliche Überprüfung

    Die Erwägungsgründe regen an, die Erklärung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, und der fakultative Teil des Musters empfiehlt, mindestens einmal im Jahr zu prüfen, ob die Angaben in der Erklärung noch zutreffen.

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 13 Absatz 2 und Anhang V · Anlage 3 BFSG · Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 · W3C

Details: wo die Informationen stehen, wie Kundinnen und Kunden sie finden, wie lange sie aufbewahrt werden, und die jährliche Überprüfung für öffentliche Stellen

Nach Anhang V des EAA gehören die Informationen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument. Nach Anlage 3 des BFSG gehören sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder sie werden auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitgestellt; als Beispiel dafür nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Website.

Damit die Erklärung leicht zu finden ist, sehen die Hinweise im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, die für öffentliche Stellen geschrieben sind, einen Link vor, der gut sichtbar auf der Startseite steht oder auf jeder Seite verfügbar ist, etwa in einer festen Kopf- oder Fußzeile. Das W3C rät, die Erklärung von mehreren Stellen aus zu verlinken, etwa aus der Fußzeile, dem Hilfemenü, der Sitemap und der Seite „Über uns“, und dabei einheitliche Linktexte zu verwenden.

Für einen Shop verlangt Artikel 13 Absatz 2 des EAA, dass die Informationen aufbewahrt werden, solange die Dienstleistung in Betrieb ist. Für öffentliche Stellen regen die Erwägungsgründe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 an, die Erklärung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, und der fakultative Teil des Musters empfiehlt, mindestens einmal im Jahr zu prüfen, ob die Angaben in der Erklärung noch zutreffen.

Bedeutet eine veröffentlichte Erklärung, dass der Shop die Anforderungen erfüllt?

Nein. Im EAA wie im BFSG sind die Veröffentlichung der Informationen und die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zwei getrennte Dinge: Artikel 13 des EAA regelt sie in getrennten Absätzen, und § 14 Absatz 1 BFSG nennt beides jeweils als eigene Voraussetzung dafür, die Dienstleistung anzubieten.

Erklärungen zur Barrierefreiheit sind weder technische Bewertungen noch Konformitätserklärungen, sollten sich aber idealerweise auf solche Grundlagen beziehen, damit sich ihre Angaben überprüfen lassen und sie glaubwürdiger werden.

W3C Web Accessibility Initiative, Developing an Accessibility Statement (aus dem Englischen übersetzt)

Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 13 · § 14 Absatz 1 BFSG · W3C, Developing an Accessibility Statement

Details: Artikel 13 des EAA, § 14 Absatz 1 BFSG und das W3C

Nein. In beiden Gesetzen sind die Veröffentlichung der Informationen und die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zwei getrennte Dinge. Artikel 13 des EAA regelt sie in getrennten Absätzen: Nach Absatz 1 werden Dienstleistungen nach den Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und erbracht, Absatz 2 verlangt die Informationen. § 14 Absatz 1 BFSG nennt beides jeweils als eigene Voraussetzung dafür, die Dienstleistung anzubieten.

Das W3C formuliert es so: Erklärungen zur Barrierefreiheit seien weder technische Bewertungen noch Konformitätserklärungen, sollten sich aber idealerweise auf solche Grundlagen beziehen, damit sich ihre Angaben überprüfen lassen und sie glaubwürdiger werden.

Was enthält der Entwurf einer Erklärung im Remediation Evidence Package?

Der Entwurf einer Erklärung zur Barrierefreiheit im Remediation Evidence Package folgt dem Aufbau der EU-Mustererklärung und passt ihn für einen Onlineshop an den European Accessibility Act an. Er ist als „Entwurf zur rechtlichen Prüfung“ gekennzeichnet, und ein Hinweis darin hält fest, dass die Rechtsberatung der Händlerin oder des Händlers ihn vor der Veröffentlichung prüfen muss.

Die Abschnitte des Entwurfs
  1. Verpflichtung und Geltungsbereich
  2. Stand der Vereinbarkeit
  3. Nicht barrierefreie Inhalte
  4. Erstellung
  5. Feedback und Kontaktangaben sowie das Durchsetzungsverfahren
  6. Informationen über die Dienstleistung
  7. Eine Checkliste „Vor der Veröffentlichung“
Details: die Abschnitte des Entwurfs, was nur die Händlerin oder der Händler angeben kann, und die Checkliste

Zum Remediation Evidence Package gehört der Entwurf einer Erklärung zur Barrierefreiheit für den Shop, gekennzeichnet als „Entwurf zur rechtlichen Prüfung“. Validiscan erstellt ihn aus den Ergebnissen des Pakets. Er folgt dem Aufbau der EU-Mustererklärung zur Barrierefreiheit und passt ihn für einen Onlineshop an den European Accessibility Act an. Ein Hinweis im Entwurf hält fest, dass die Rechtsberatung der Händlerin oder des Händlers ihn vor der Veröffentlichung prüfen muss, dass Validiscan keine Rechtsberatung leistet und dass es vom Recht, das für die Händlerin oder den Händler gilt, abhängt, ob, wo und in welchen Sprachen die Erklärung veröffentlicht werden muss.

Die Abschnitte des Entwurfs:

  • Verpflichtung und Geltungsbereich, mit dem nationalen Gesetz zur Umsetzung des EAA: dem BFSG für eine Händlerin oder einen Händler in Deutschland, einem auszufüllenden Feld für Händlerinnen und Händler in anderen Ländern.
  • Stand der Vereinbarkeit, in der Formulierung des Musters, mit einem Satz, nach dem er die Konformität mit den Erfolgskriterien der Stufe AA der genannten WCAG-Versionen beschreibt, wie sie auf den in der Erklärung genannten Seiten und an den dort genannten Tagen geprüft wurden.
  • Nicht barrierefreie Inhalte, in einfacher Sprache je WCAG-Erfolgskriterium, gekennzeichnet als „nicht erfüllt“, „teilweise erfüllt“ oder „behoben, Überprüfung ausstehend“. Zum Erfolgskriterium 1.2.2 etwa: „Einige aufgezeichnete Videos haben keine Untertitel, sodass Menschen, die den Ton nicht hören können, gesprochene Inhalte verpassen.“
  • Erstellung: das Datum, die Version des Pakets und die Methode. Der Entwurf nennt sie eine Selbstbewertung durch die Händlerin oder den Händler auf Grundlage der Prüfung im Paket und „keine Zertifizierung“.
  • Feedback und Kontaktangaben und das Durchsetzungsverfahren mit der Marktüberwachungsbehörde.
  • Informationen über die Dienstleistung, der Block nach Anhang V: die Dienstleistung, die Nutzung der Dienstleistung, die Barrierefreiheitsanforderungen und die Barrierefreiheitsfunktionen.
  • Eine Checkliste Vor der Veröffentlichung.

Text in eckigen Klammern kennzeichnet, was nur die Händlerin oder der Händler angeben kann, etwa den Kontakt für Rückmeldungen zur Barrierefreiheit, die Marktüberwachungsbehörde für Händlerinnen und Händler außerhalb Deutschlands und eine allgemeine Beschreibung des Shops. Die Checkliste verlangt, diese Felder auszufüllen, die Erklärung von der Rechtsberatung prüfen zu lassen, sie in einem barrierefreien Format zu veröffentlichen, zum Beispiel verlinkt in der Fußzeile jeder Seite, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf sie zu verweisen und sie nach jeder neuen Prüfung zu aktualisieren. Die Anwendung hält den Text des Entwurfs auf Englisch, Deutsch, Dänisch, Französisch und Spanisch bereit.

Im Paket selbst steht: „Dieses Paket belegt eine Prüfung und die durchgeführten Arbeiten zur Behebung. Es ist kein Zertifikat und trifft keine Aussage über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.“ Die Schritte vom Ausgangsscan bis zum Paket beschreibt die Seite darüber, wie ein Projekt abläuft.

Dieser Ratgeber dient der Information und ist keine Rechtsberatung.

Quellen

10 Quellen: EU-Recht, deutsches Recht und die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die Leitfäden des W3C. Jede wurde für diesen Ratgeber am 6. Oktober 2026 geprüft.

EU-Recht 3
Deutschland 5
  1. § 14 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  2. Anlage 3 BFSG · gesetze-im-internet.de · geprüft am
  3. FAQ zum BFSG: Dienstleistungen · Bundesfachstelle Barrierefreiheit · geprüft am
  4. FAQ zum BFSG: elektronischer Geschäftsverkehr · Bundesfachstelle Barrierefreiheit · geprüft am
  5. Website der Marktüberwachungsstelle ist online · Bundesfachstelle Barrierefreiheit · geprüft am
Leitfäden des W3C 2
  1. Developing an Accessibility Statement · W3C Web Accessibility Initiative (WAI) ·  · geprüft am
  2. Generate an Accessibility Statement · W3C Web Accessibility Initiative (WAI) ·  · geprüft am

Weiterlesen

Alle 6 Ratgeber
  • Der European Accessibility Act (EAA) für Onlineshops

    Aktualisiert am

    Der European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882, erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, und nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von seinen Barrierefreiheitsanforderungen aus.

  • Das BFSG für Onlineshops: wen es erfasst und was es verlangt

    Aktualisiert am

    Das BFSG ist das deutsche Gesetz, das den European Accessibility Act (EAA) umsetzt; es ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbraucherinnen und Verbrauchern über Websites und Apps angeboten werden.

  • WCAG 2.2 AA und EN 301 549: welcher Standard für einen Onlineshop gilt

    Aktualisiert am

    Zwischen den WCAG und der EN 301 549 muss niemand wählen: Die EN 301 549, die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -⁠Dienstleistungen, übernimmt für Webseiten die Erfolgskriterien der WCAG.

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